Kein Krankengeld für freiwillig Versicherte

Kein Krankengeld für freiwillig Versicherte ohne positives Arbeitseinkommen

Ein selbstständiger Elektrotechniker war freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. In dem Jahr der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit (2004) erzielte er ein negatives Betriebsergebnis in Höhe von rund 4.500 €. Im Jahr darauf erwirtschaftete er in den Monaten Januar bis August positive Einkünfte in Höhe von rund 18.000 €. Er zahlte jeweils den für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Mindestbeitrag. Im September 2005 erkrankte er und beantragte die Bewilligung von Krankengeld, das ihm unter Hinweis darauf verweigert wurde, dass er in dem - hier maßgeblichen - Jahr 2004 kein positives Arbeitseinkommen erzielt habe.

Die hiergegen gerichtete Klage des Versicherten hatte vor den Sozialgerichten keinen Erfolg. Wie schon die unteren Instanzen lehnte auch das Bundessozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab.

Das Krankengeld bemesse sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Krankengeld könne grundsätzlich nur als Ersatz für Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Zwar sei dem Kläger beizupflichten, dass bei ihm das konkrete Arbeitseinkommen zu ermitteln ist. Für die Berechnung des Krankengeldes seien allerdings die tatsächlich erzielten Einkünfte in dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossenen Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Weil er im Jahr 2004 nur negative Einkünfte erzielte, sei ein Anspruch ausgeschlossen.

Hinweis: Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben infolge der Gesundheitsreform seit dem 1.1.2009 keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Sofern diese Versicherten, insbesondere auch Selbstständige, nicht zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchten, können sie sich einen Anspruch auf Krankengeld entweder durch eine private Zusatzversicherung sichern oder dadurch, dass sie in einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, der Krankengeld beinhaltet. Wer letztere Variante wählt, bleibt drei Jahre lang an diese Krankenkasse gebunden. Allerdings gibt es inzwischen auch schon wieder einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem eine modifizierte Rückkehr des Krankengeldanspruchs für Selbstständige vorgeschlagen wird. Freiwillig versicherte Selbstständige sollen danach einen Krankengeldanspruch ab dem 42. Krankheitstag entweder über das „gesetzliche“ Krankengeld (Wahlerklärung) zum allgemeinen Beitragssatz (derzeit 15,5 %) oder aber über einen Wahltarif absichern können. Entscheidet sich der Versicherte für den Wahltarif, muss er für den restlichen Krankenversicherungsschutz lediglich den abgesenkten Beitrag (derzeit 14,9 %) zahlen. Durch Wahltarife sollen auch darüber hinausgehende höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche abgesichert werden können. Die Gesetzesänderung soll zum 1. August 2009 in Kraft treten. Bereits abgeschlossene Wahltarife sollen mit Inkrafttreten der Neuregelung enden. Auch dieser Gesetzentwurf sieht eine Bindung von drei Jahren vor, wenn ein Wahltarif gewählt wird. Für diese Zeit verzichtet der Versicherte auf sein Sonderkündigungsrecht. Der weitere Gang dieses Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.



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