Kein Nachholverbot für Pensionsrückstellungen

Kein Nachholverbot für Pensionsrückstellungen bei fehlender Rückstellungspflicht in der Vorjahresbilanz

Eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) hatte im November 1996 ihren Betrieb gewerblicher Art formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Die Verpflichtung zur Pensionszahlung an ihre Arbeitnehmer wurde bis dahin durch eine öffentliche Versorgungskasse übernommen. Hierfür wurden entsprechende Umlagen gezahlt. In ihrer Bilanz zum 31.12.1995 hatte sie keine Pensionsrückstellungen gebildet. Im Rahmen der Umwandlung schied sie aus der öffentlichen Versorgungskasse aus und die GmbH bildete in der Bilanz zum 31.12.1996 für ihre Pensionsverpflichtungen Rückstellungen, die sie in voller Höhe als Aufwand behandelte.

Das Finanzamt akzeptierte dies nur zum Teil. Es begründete dies mit dem sog. Nachholverbot. Danach hätte die Pensionsrückstellung nur um den Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlichen Teilwerten zum 31.12.1995 und 31.12.1996 erhöht werden dürfen.

Der Bundesfinanzhof gab der GmbH Recht, weil ihre Rechtsvorgängerin, die AöR, in ihrer Bilanz zum 31.12.1995 noch keine Pensionsrückstellung bilden durfte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verpflichtungen noch durch die öffentliche Versorgungskasse abgedeckt. Das Nachholverbot war folglich unbeachtlich.



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