Keine doppelte Begünstigung

Keine doppelte Begünstigung durch Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und für Baudenkmale

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft hatte ein noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude erworben. Sie machte für die im Jahr 1998 geleisteten Anzahlungen und die in späteren Jahren entstandenen Anschaffungsnebenkosten Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz geltend. Gleichzeitig beantragte sie Sonderabschreibungen für Baudenkmale.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs waren nur die Anzahlungen auf Anschaffungskosten in die Förderung nach dem Fördergebietsgesetz einzubeziehen. Danach sind für nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossene Investitionen Sonderabschreibungen nur auf nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten beschränkt. Auf die höheren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kommt es nicht an.

Liegen bei einem Objekt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, darf trotzdem nur eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift ist objekt- und nicht veranlagungszeitraumbezogen. Deshalb gilt die Beschränkung auf Anwendung nur einer steuerlichen Begünstigung auch dann, wenn nicht die vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die anzuwendende Steuervergünstigung einbezogen werden, sondern nur Anzahlungen.



Bareinlage eines Kommanditisten Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder