Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder

Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder trotz unterschiedlicher Beitragssätze

Ein Verein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn er für ein Produkt wirbt, das von seinen Mitgliedern verkauft wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, dass der Verein auf Grund der Satzung zur Werbung verpflichtet ist, ein Vertrag zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist nicht erforderlich. Für einen Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitgliedern ist auch nicht Voraussetzung, dass der Verein für die einzelnen Mitglieder wirbt. Die Steuerpflicht scheitert schließlich nicht daran, dass die Vereinsmitglieder unterschiedliche Beiträge zahlen, deren Höhe sich nach dem Jahresumsatz des jeweiligen Mitglieds bestimmt.



Keine doppelte Begünstigung Umsatzsteuerrechtliche Organschaft