Bareinlage eines Kommanditisten

Weitere Bareinlage eines Kommanditisten führt zu zusätzlichem Verlustausgleichspotenzial

Leistet ein Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, kann er bestimmen, dass die Bareinlage nicht mit der noch offenen Haftsumme zu verrechnen ist (negative Tilgungsbestimmung). In Höhe der Bareinlage entsteht damit zusätzliches Verlustausgleichspotenzial. Nachdem der Bundesfinanzhof dies schon für eine zusätzliche Sacheinlage entschieden hatte, hat das Gericht seine Rechtsprechung auch bezüglich einer zusätzlich geleisteten Bareinlage bestätigt. Weiterhin sah das Gericht ein im Vier-Konten-Modell aktivisch gewordenes Darlehenskonto als Forderung der Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten an, so dass das Konto nicht in die Ermittlung des Kapitalkontos einzubeziehen ist und damit nicht verlustausgleichsbeschränkend wirkt.

Im Streitfall hatten die Kommanditisten das Kommanditkapital der Gesellschaft um fünf Millionen DM erhöht, die Kapitalerhöhung aber nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Die entsprechenden Zahlungen wurden in der Bilanz in der „Kapitalrücklage“ ausgewiesen. Im Gesellschaftsvertrag war die Führung von vier Gesellschafterkonten vorgesehen. Durch gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehene Auszahlungen an die Gesellschafter waren deren Darlehenskonten negativ (aktivisches Darlehenskonto). Der Bundesfinanzhof bestätigte den Kommanditisten, dass das aktivische Darlehenskonto für den Verlustausgleich nicht in die Ermittlung der Kapitalkonten der Kommanditisten einzubeziehen ist.



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