Lohnsteuer bei Insolvenzanfechtung

Lohnsteuer muss auch bei möglicher Insolvenzanfechtung abgeführt werden

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von seiner Haftung wegen einbehaltener, nicht abgeführter Lohnsteuer. Die Verpflichtung zur Abführung besteht solange liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind. Es kommt allein darauf an, ob ausreichend Geld zum Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung verfügbar ist. Die Zahlungsverpflichtung und die Haftung für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern entfallen erst durch Erklärung des Insolvenzverwalters. Darin muss die Beschränkung oder Aufhebung der Verfügungsbefugnis verfügt werden.

Unerheblich für die Haftung ist, wenn entsprechend der BGH-Rechtsprechung (nur) von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Sie liegt vor, wenn die Liquiditätslücke 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Auch die mögliche spätere Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist kein Rechtfertigungsgrund, die Lohnsteuer zurückzuhalten. Die bloße Möglichkeit der Insolvenzanfechtung reicht nicht aus, den GmbH-Geschäftsführer trotz pflichtwidrig nicht abgeführter Lohnsteuer haftungsfrei zu stellen. Es ist durch den Bundesgerichtshof geklärt, dass die Zahlung innerhalb der dreiwöchigen Schonfrist nicht zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht führt.

Vorstehende Grundsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.



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