Pauschalierung der Lohnsteuer

Pauschalierung der Lohnsteuer von Zukunftssicherheitsleistungen bei Anwendung der Vervielfältigungsregel

Bestimmte Zukunftssicherungsleistungen können bis zur Höhe von 1.752 € im Kalenderjahr pauschal versteuert werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann ein Mehrfaches dieses Betrags dem Arbeitnehmer pauschal versteuert zugewendet werden. Der Vervielfältiger entspricht der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bestanden hat. Der so ermittelte Betrag ist um die pauschal besteuerten Beiträge in den letzten sieben Jahren vor Ausscheiden zu kürzen.

Von dieser Regelung machte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH Gebrauch, der vertragsgemäß mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer wurde unmittelbar im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, diesmal auf Teilzeitbasis. Gleichzeitig stellte die Gesellschaft zwei weitere Geschäftsführer ein. Der nach den oben geschilderten Grundsätzen pauschal zu versteuernde Betrag wurde mit ca. 64.000 € ermittelt. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, es läge keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.

Der Bundesfinanzhof beurteilt dies anders. Das Gericht sieht in der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Pauschalierung als erfüllt an. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem gleichen Arbeitgeber unter geänderten Voraussetzungen ändert daran nichts.



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