Promotionsberater nicht freiberuflich tätig

Promotionsberater ist nicht freiberuflich tätig

Ein promovierter Volkswirt erstellte für seine Klienten auf Grund selbst entwickelter Testverfahren und anhand von Gesprächen eine Begabungsanalyse, half ihnen beim Finden eines entsprechenden Promotionsthemas, vermittelte einen Doktorvater und war bei der Erstellung der Gliederung behilflich. Außerdem wies er seine Klienten in die wissenschaftliche Methodik ein und unterstützte sie bei Literaturrecherchen. Er meinte, damit eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit auszuüben und somit freiberuflich tätig zu sein.

Das lehnte der Bundesfinanzhof ab. Wissenschaftliche Tätigkeiten setzen eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit voraus, die geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Kenntnisse auf Grund rein praktischer Erfahrung reichen als Grundlage wissenschaftlicher Arbeit nicht aus. Die Leistungen des Promotionsberaters erreichten insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad und keine solche Gestaltungshöhe, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufweisen. Er erbrachte lediglich wissenschaftsbegleitende Vorbereitungsmaßnahmen. Die eigentliche wissenschaftliche Arbeit erbrachte der jeweilige Promovend.



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