Rücknahme verkaufter Umzugskartons

Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt mindert nicht die Umsatzsteuer für die ursprüngliche Lieferung

Verkauft ein Unternehmer, der Umzüge durchführt, Umzugskartons, unterliegt das für die Kartons gezahlte Entgelt in voller Höhe der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer entsprechend seiner Werbung gebrauchte Kartons gegen Entgelt zurücknimmt.

In der Rücknahme liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein eigenständiger Umsatz, es wird nicht das ursprüngliche Geschäft rückgängig gemacht. Damit mindert das von dem Unternehmer gezahlte Entgelt nicht die Bemessungsgrundlage für den ursprünglichen Umsatz. Soweit die Rücklieferung der Kartons durch Privatpersonen erfolgt, kann der Umzugsunternehmer keine Vorsteuer aus dem Rücknahmepreis geltend machen.



Schadensersatz wegen Tötung des Ehegatten Promotionsberater nicht freiberuflich tätig