Schadensersatz wegen Tötung des Ehegatten

Schadensersatz wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der Einkommensteuer

Eine Witwe eines an den Folgen ärztlicher Fehler Verstorbenen erhielt vom Arbeitgeber des behandelnden Arztes nach Vergleich eine Schadensersatzrente von monatlich 1.022 €. Davon entfielen 664 € auf materiellen Unterhaltsschaden und 358 € auf den Haushaltsführungsschaden. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst in voller Höhe als sonstige Einkünfte, nach Einspruch nur noch den auf den materiellen Unterhaltsschaden entfallenden Teil.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Schadensersatzrente, die den durch den Tod des Ehegatten entstandenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, nicht einkommensteuerpflichtig ist.



Umsatzsteuerrechtliche Organschaft Rücknahme verkaufter Umzugskartons