Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Voraussetzungen für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Der Organträger muss eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausüben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt.

Die wirtschaftliche Eingliederung beschreibt einen Zustand der Verflechtung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. Orientierungsmerkmal dafür ist nicht ein bestimmtes Mindestumsatzverhältnis. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft aufeinander abgestimmt sind und sich fördern und ergänzen.

Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann.

Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, ist trotzdem eine Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung dafür deutlicher auf den anderen beiden Gebieten zeigt.



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