Zehnjähriger Erdienungszeitraum

Zehnjähriger Erdienungszeitraum auch bei Erhöhung einer Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Einem zu mehr als 50 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Geschäftsführer war im Alter von 30 Jahren eine Pension auf das 65. Lebensjahr zugesagt worden. In seinem 56. Lebensjahr wurde diese Pensionszusage erhöht. Das Finanzamt wertete dies als verdeckte Gewinnausschüttung, weil Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich nur anerkannt werden können, wenn der Zeitraum zwischen Zusage und Pensionsalter mindestens zehn Jahre beträgt (sog. Erdienungszeitraum). Diesen Grundsatz wandte es auch auf die Erhöhung der Pensionszusage an.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil der Erdienungszeitraum auch für Erhöhungen gilt.



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