Veräußerung von GmbH-Anteilen

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

Ein nicht wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter veräußerte 1998 einen Teil seiner Anteile, so dass er danach nur noch mit weniger als 10 % an der Gesellschaft beteiligt war. Die Wesentlichkeitsgrenze wurde mit Wirkung ab 1.1.1999 von 25 % auf weniger als 10 % herabgesetzt.

In den im Dezember 1998 beurkundeten Verträgen war geregelt, dass der Geschäftsanteil mit sofortiger unmittelbarer dinglicher Wirkung übertragen und abgetreten wird. Gleichzeitig wurde aber vereinbart, dass alle mit dem übertragenen Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an auf die Erwerber übergehen sollten. Der Kaufpreis wurde noch 1998 bezahlt. Der Veräußerer vertrat die Auffassung, dass der Veräußerungsvorgang im Veranlagungszeitraum 1998 zu erfassen sei und damit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führe.

Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Das Gericht sah den Veräußerungsvorgang erst 1999 realisiert, da die Anteilserwerber 1998 noch keinerlei Einflussnahmemöglichkeit auf das Handeln der GmbH hatten. Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen sei somit erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt war der Verkauf als Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung zu werten und damit als steuerpflichtige Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1999 zu erfassen.



Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung Zehnjähriger Erdienungszeitraum