Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge ohne tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei. Die Zuschläge dürfen bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Das Finanzgericht Köln bestätigte diesen Grundsatz: Die Steuerfreiheit der Zuschläge setzt voraus, dass tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird. Tatsächliche Leistung bedeutet, dass die Arbeit gegen Entgelt objektiv erbracht werden muss.

Das Urteil betraf den Fall einer Schwangeren, die auf Grund des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leisten durfte, aber weiterhin entsprechende Zulagen erhielt.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.



Voraussetzungen für die Eigenheimzulage Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung