Deutsches Unfallversicherungssystem

EuGH bestätigt deutsches Unfallversicherungssystem

Das deutsche System der gesetzlichen Unfallversicherung, welches auf dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen beruht, die einem bestimmten Gewerbezweig angehören, ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Damit sind Zweifel ausgeräumt, die in den letzten Jahren an der Europarechtskonformität des deutschen Unfallversicherungssystems geäußert worden waren.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Berufsgenossenschaften keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts sind, sondern Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt. Dies sei vom vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen. Die kartellrechtlichen Regelungen des europäischen Rechts könnten deshalb auf Berufsgenossenschaften im Allgemeinen nicht angewendet werden.

Auch sah der Europäische Gerichtshof keinen Verstoß gegen die in den europäischen Verträgen enthaltene Dienst leistungsfreiheit. Das europäische Recht stehe nationalen Vorschriften nicht entgegen, nach denen Unternehmen verpflichtet werden, einer Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was von dem vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen sei.



Behördlich angeordnete Baumaßnahmen Keine Lohnsteuerpauschalierung