Behördlich angeordnete Baumaßnahmen

Mieter muss behördlich angeordnete Baumaßnahmen dulden

Ein Mieter muss bauliche Maßnahmen dulden, die der Vermieter wegen behördlicher Anordnung oder rechtlicher Verpflichtung durchzuführen hat.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Schornsteinfeger festgestellt, dass die Gasöfen in den Mietwohnungen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte daraufhin den Vermieter auf, eine neue Heizungsanlage einzubauen. Dieser entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Ein Mieter lehnte den Anschluss seiner Wohnung an die Heizungsanlage ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter auf Grund behördlicher Anordnung durchzuführen hat, nicht den formellen Anforderungen an die Mitteilungspflichten unterliegen, die ansonsten bei Reparaturmaßnahmen einzuhalten sind. Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme. Dabei ist der Mieter verpflichtet, Termine zeitnah abzustimmen. Im vorliegenden Fall habe der Vermieter alles getan, um seinen Pflichten nachzukommen. Er habe dem Mieter einen Plan über die vorgesehene Baumaßnahme gegeben und um die Benennung eines Termins ersucht.



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