Beiträge zur Instandsetzungsrücklage

Beiträge zur Instandsetzungsrücklage sind nicht sofort abziehbar

Ein Wohnungseigentümer machte die von ihm geleisteten Beiträge zur Instandsetzungsrücklage als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab und verwies dazu auf die ständige Rechtsprechung. Erst im Zeitpunkt der Verausgabung der angesammelten Rücklagen könne beurteilt werden, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verausgabt worden seien und damit zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die aus Rücklagen entnommenen Beträge als Herstellungskosten zu beurteilen sind, die nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden können.

Hinweis:
In den Abrechnungen der Verwalter werden die Aufwendungen, die aus Rücklagen getätigt worden sind, gesondert ausgewiesen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, für die Fertigung der Steuererklärungen dem Steuerberater sämtliche Verwalterabrechnungen einzureichen.



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