Leistungen eines Party-Services

Leistungen eines Party-Services unterliegen in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz

Die Lieferung von Speisen und Getränken unterliegt nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Lieferung den qualitativ wesentlichen Teil der Leistung darstellt. Liegt hingegen ein Bündel von Leistungen vor, unterliegt die Leistung insgesamt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz.

Der Bundesfinanzhof sieht als Leistungen, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln zur Mitnahme verbunden sind, an:

Beratung und Information des Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass,

die Zubereitung und Darreichung von Speisen zu einem bestimmten Zeitpunkt,

deren ansprechendes, restaurationsübliches Anrichten auf Platten und in Gefäßen,

die Überlassung dieser Platten und Gefäße sowie von Geschirr und/oder Besteck zur Nutzung,

der Transport zum Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt und

das Abholen sowie die lebensmittelrechtlich erforderliche Endreinigung der dem Kunden lediglich zum Gebrauch überlassenen Gegenstände.



Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien unterliegen Leistungen eines Party-Services in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz.



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