Bankgeheimnis

Bankgeheimnis erlaubt keine systematische Sammlung von Kundendaten zur Abfassung von Kontrollmitteilungen

Trotz des Bankgeheimnisses dürfen im Rahmen einer Außenprüfung bei Banken Kontrollmitteilungen erstellt werden. Jedoch sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Besonderheiten zu beachten.

Kontrollmitteilungen bei nicht legitimationsgeprüften Konten oder Depots sind ohne besonderen Anlass zulässig. Dazu gehören auch bankinterne Aufwandskonten. Betreffen allerdings Belege zu diesen Aufwandskonten legitimationsgeprüfte Konten oder Depots, genießen diese Kontenbewegungen zunächst den Schutz des Bankgeheimnisses. Der Schutz gilt, bis ein hinreichender Anlass für eine Kontrollmitteilung besteht. Hinreichend ist der Anlass, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist. Dabei kann es sich um aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte herausragende Auffälligkeiten handeln oder um Geschäfte, die auf eine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art abgewickelt wurden.

Ein Generalverdacht der Steuerunehrlichkeit gegen Bezieher von Kapitaleinnahmen anstelle eines hinreichenden Anlasses reicht für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen nicht aus.



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