Unterhaltsaufwendungen

Unterhaltsaufwendungen für Personen, die nicht im Inland leben, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Aufwendungen zum Unterhalt einer nicht im Inland lebenden Person können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus wichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe kommen beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung in Betracht.

Für die Frage, ob ein im Ausland lebender Angehöriger unterhaltsberechtigt ist, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg nach wie vor zu prüfen (auch für Unterhaltszahlungen vor dem Veranlagungszeitraum 2007), ob der Angehörige verpflichtet ist, zunächst seine Arbeitskraft einzusetzen. Bei Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der unterstützte Angehörige nicht unterhaltsberechtigt.

Ein Ansatz der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist dann nicht möglich. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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