Kein Betriebsausgabenabzug

Kein Betriebsausgabenabzug für die Veranstaltung eines Golfturniers für Geschäftsfreunde

Zu den nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören u. a. solche für die Jagd, die Unterhaltung einer Segel- oder Motoryacht oder für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers als ähnliche Aufwendungen anzusehen. Sie sind dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie dem Zweck dienen, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen. Eine derartige Veranstaltung dient nicht ausschließlich der Werbung für das Unternehmen.



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