Überschüsse aus Pfennigbasar

Keine Schätzung der Überschüsse aus Pfennigbasar

Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials können bei einem gemeinnützigen Verein in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verein dafür keine ständige Verkaufsstelle unterhält, die der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regelung nicht für die Ermittlung der Überschüsse aus einem Pfennigbasar gilt. Hierbei handele es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Außerdem werde bei einem Pfennigbasar kein Altmaterial veräußert, sondern gebrauchte Gegenstände.

Der Verein muss deshalb den tatsächlich erzielten Gewinn von 30.000 € versteuern. Bei einer Schätzung in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (20 % der Einnahmen) wären dies nur 7.300 € gewesen.



Bezahlung von Vorstandsmitgliedern Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung