Bezahlung von Vorstandsmitgliedern

Satzung muss ausdrücklich erlauben, dass Vorstandsmitglieder bezahlt werden

Seit Einführung des Steuerfreibetrags in Höhe von 500 € im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zahlen viele Vereine Vergütungen an Mitglieder des Vorstands.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich eine Bezahlung des Vorstands erlaubt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt und nicht mehr als gemeinnützig anerkannt wird, wenn er pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an die Mitglieder des Vorstands zahlt.

Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird abgesehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden und nicht unangemessen hoch waren. Außerdem muss die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung über die Bezahlung der Vorstandsmitglieder beschließen.



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