Häusliche Arbeitszimmer

Zuordnung von zusätzlichen Räumen zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer weiter eingeschränkt worden und deshalb zum Dauerstreit zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung geworden, wie auch der nachfolgend geschilderte Fall zeigt:

Ein Diplom-Ingenieur war für seinen Arbeitgeber für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung von Kunden zuständig. Diese Aufgaben erledigte er ausschließlich von seinem Zweifamilienhaus aus, dessen Erdgeschoss er dazu nutzte. Er machte für ein Büro, ein Kaminzimmer, ein Besprechungszimmer, ein Archiv und für ein Bad Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt stellte auf Grund einer Ortsbesichtigung fest, dass diese Räume keinen überwiegenden Wohncharakter besaßen, berücksichtigte allerdings nur 1.250 € Höchstbetrag.

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte, berücksichtigte aber nur die Aufwendungen für das Büro und für das Archiv.

Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und darauf hingewiesen, dass

Räumlichkeiten, die nach ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum verbunden und deswegen in die häusliche Sphäre eingebunden sind (z. B. Lager, Werkstatt, freiberufliche Praxis),

bei Geltendmachung eines Werbungskostenabzugs für mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume, die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen ist. So kann z. B. ein Archiv als Teil des Arbeitszimmers anzusehen sein. Voraussetzung ist dabei, dass die Räume eine funktionale Einheit bilden.



Dies muss das Finanzgericht im geschilderten Fall noch prüfen.

Hinweis:
Sollten die übrigen Räume als „beruflich genutzt„ gelten und auch keine „funktionale Einheit„ bilden, unterliegen die Aufwendungen für diese Räume nicht den Abzugsbeschränkungen eines Arbeitszimmers.



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