Vorabgewinne

Vorabgewinne erhöhen nicht den Anteil des Gesellschafters am Gewerbesteuermessbetrag zur Anrechnung auf seine Einkommensteuer

A war als Mitunternehmer am Gewinn einer Gesellschaft zu 10 % beteiligt, B zu 90 %. A erhielt für seine Tätigkeit einen Vorabgewinn von 50.000 €, der vor der Berechnung der Gewinnanteile zunächst vom Jahresüberschuss abzuziehen war. 2003 wurde der Gewinn von 70.000 € wie folgt verteilt:

  Gesellschafter A 10 %   Gesellschafter B 90 % 
Vorabgewinn  50.000 €   
Restverteilung von 20.000 €  2.000 €  18.000 €  
Summe Gewinnanteile  52.000 €  18.000 €  
Anteil am Gewinn von 70.000 €  75 %  25 % 


Das Finanzamt rechnete A 10 % des Gewerbesteuermessbetrags zur Anrechnung auf seine Einkommensteuer zu. A beantragte eine Zurechnung von 75 %.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil der Gewerbesteuermessbetrag einer Mitunternehmerschaft nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen ist.



Erlaubte private Pkw-Nutzung Zeitpunkt zur Wahl der Gewinnermittlung