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Vorabgewinne erhöhen nicht den Anteil des Gesellschafters am Gewerbesteuermessbetrag zur Anrechnung auf seine Einkommensteuer
A war als Mitunternehmer am Gewinn einer Gesellschaft zu 10 % beteiligt, B zu 90 %. A erhielt für seine Tätigkeit einen Vorabgewinn von 50.000 €, der vor der Berechnung der Gewinnanteile zunächst vom Jahresüberschuss abzuziehen war. 2003 wurde der Gewinn von 70.000 € wie folgt verteilt:
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