Erlaubte private Pkw-Nutzung

Erlaubte private Pkw-Nutzung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist Arbeitslohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung

Stellt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung, den dieser laut Anstellungsvertrag auch privat nutzen darf, liegt immer lohnsteuerpflichtiger Sachlohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im konkreten Fall hatte die GmbH für die Zurverfügungstellung des Pkw keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, so dass sie vom Finanzamt zu Recht per Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne nur in Betracht kommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw vertragswidrig privat nutzt.

Das Gericht hat den Fall zum Anlass genommen, um grundsätzlich zur Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers Stellung zu nehmen. Für die steuerliche Einstufung als Arbeitnehmer spiele die Beteiligungshöhe an der GmbH keine Rolle. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer in die betriebliche Organisation der GmbH eingegliedert und somit als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, müsse nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Im entschiedenen Fall waren das feste Grundgehalt, wesentliche Arbeitnehmerrechte (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) sowie die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag bzw. an die Gesellschafterbeschlüsse ausschlaggebend.



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