Gewerbesteuerfreibetrag bei stillen Gesellschaften

Gewerbesteuerfreibetrag kann durch Gründung von mehreren stillen Gesellschaften nicht ohne hinreichende sachliche Abgrenzung vervielfältigt werden

An einer Filmproduktions-GmbH & Co. KG waren 46 Kommanditisten beteiligt. Sie waren außerdem atypisch stille Gesellschafter der KG und hatten als Gesellschafterbeitrag bestimmte Dienstleistungen zur Filmherstellung zu erbringen. Die KG verkaufte anschließend die fertigen Filme. Für jede der 46 stillen Gesellschaften erklärte die KG einen gesonderten Gewerbebetrieb und beantragte für jeden den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €. Das Finanzamt behandelte die KG jedoch als ein einheitliches Unternehmen und gewährte den Freibetrag nur einmal.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil die beteiligten Personen nicht 46 stille Gesellschaften mit der KG gegründet hatten. Dies hätte eine buchungsfähige Einlage vorausgesetzt. Die Beteiligten hatten sich aber nur zu Dienstleistungen verpflichtet. Außerdem waren die Leistungen nicht von den weiteren Tätigkeitsfeldern der KG hinreichend sachlich abgegrenzt.



Umsatzsteuer Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung