Umsatzsteuer

Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern kann umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung seinNach dem Umsatzsteuergesetz ist die Vermittlung der Umsätze von Gesellschaftsanteilen (z. B. Fondsanteilen) steuerfrei. Das Bundesministerium der Finanzen versteht unter "Vermittlung" gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Vermittlungsleistung sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen muss. Dies gilt sowohl für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen als auch die Vermittlungsleistungen eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers. Auch die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern kann eine Vermittlungsleistung sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer, der die Betreuung, Schulung oder Überwachung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots im Einzelfall mittelbar auf die eine oder andere Vertragspartei Einfluss nehmen kann. Die Verwendung von Standardverträgen und standardisierte Vorgänge reichen hierfür nicht aus. Da das Bundesministerium der Finanzen hiermit seine bisherige Auffassung einschränkt, ist die Neuregelung nur auf Vermittlungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 bewirkt werden.



Guter Glaube beim Vorsteuerabzug Gewerbesteuerfreibetrag bei stillen Gesellschaften