Guter Glaube beim Vorsteuerabzug

Guter Glaube beim Vorsteuerabzug im Steuerfestsetzungsverfahren nicht geschützt

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass in der Rechnung des leistenden Unternehmers dessen zutreffende Anschrift angegeben wird. Selbst wenn der Unternehmer guten Glaubens davon ausgehen kann, dass alle Voraussetzungen vorliegen, reicht das nicht aus, um ihm im Steuerfest- setzungsverfahren den Vorsteuerabzug zu gewähren. Ausnahmsweise kann dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes im Billigkeitsverfahren zustehen. Dies setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug ausgeschlossen ist. An diese Sorgfalts- und Nachweispflichten sind gerade beim Barkauf hochwertiger Pkw hohe Anforderungen zu stellen.



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