Abfärbewirkung bei Beteiligung

Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft), kommt es zur so genannten Abfärbe wirkung. Alle Einkünfte der Oberge sell schaft werden durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Untergesell schaft zu Einkünften aus Gewerbe betrieb umqualifiziert. Hat die Unter gesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, tritt die Abfärbewirkung erst in dem Jahr ein, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.

Denn erst dann ist der Obergesellschaft grundsätzlich ein Gewinnanteil zugewiesen.

Beispiel:
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung bei der Obergesellschaft tritt erst im Jahr 2013 ein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



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