Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig

Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Bei der Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gründe für eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen. Grundlage für eine solche Beurteilung können herabgesetzte Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse sein.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)



Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen Abfärbewirkung bei Beteiligung