Verjährung bei ressortfremden Grundlagenbescheiden

Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist (z. B. Festsetzung des Einheitswerts eines Grundstücks für die Grundsteuer), endet die Festsetzungsfrist (z. B. für die Grundsteuer) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (z. B. Einheitswertbescheid); sog. Ablaufhemmung. Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden (z. B. Bescheinigung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen der zuständigen Kultusbehörde) haben diese Wirkung nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer erlassen worden sind. Damit hängt das Schicksal eines Steuerbescheids, diesen an einen Grundlagenbescheid anzupassen, allein davon ab, ob die zuständige Behörde den Grundlagenbescheid rechtzeitig erlassen hat. Problematisch ist hierbei insbesondere, dass diese Behörde regelmäßig nicht weiß, wann die Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid endet.

Die Neuregelung bewirkt, dass für alle Grundlagenbescheide, die nicht den Vorschriften der Abgabenordnung unterliegen, grundsätzlich die Ablaufhemmung gilt – allerdings nur, soweit der fragliche Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Damit trägt der Antragsteller nicht mehr das Risiko der Bearbeitungsfrist. Die Neuregelung gilt auch für Bescheide über Billigkeitsmaßnahmen.



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