|
Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche
Die Finanzbehörden wurden künftig berechtigt und verpflichtet, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens gegen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete des Nichtfinanzsektors mitzuteilen.
Mitzuteilen sind nur Tatsachen, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind. Die Finanzbehörden müssen nicht mehr prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes vorliegen könnte.
Zum Nichtfinanzsektor gehören beispielsweise Versicherungsvermittler, Treuhänder, Autohändler, Juweliere, Immobilienmakler.
|
|