Erstausbildung nun definiert

Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nur bis zu 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar, für eine Zweitausbildung ist hingegen der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.



Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers