Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal neun Monaten die Reverse-Charge-Regelung (d. h. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für diese Fallgruppen gilt.



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