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Die mit Wirkung zum 01.10.2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst. Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie für die Lieferung von Mobilfunkgeräten) eine Bagatellgrenze von 5.000 € eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeschränkt.
Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem 30.9.2014 und vor dem 01.07.2015 wird es nicht beanstandet,
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