Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Änderungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gerügt. Die wesentlichen festgestellten Mängel betreffen jedoch nicht die Grundbeträge für die übliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in Sonderbereichen, z. B. erhebliche Tierzucht und Tierhaltung; Sondernutzungen wie Spargel-, Obst-, Wein- und Gartenbau; Dienstleistungen sowie Veräußerung und Entnahme von wertvollem Anlagevermögen.

Grundsätzlich wird an der pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgehalten.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nur dann vorrangig anzuwenden, wenn für den jeweiligen Betrieb keine Buchführungspflicht besteht. Durch die Differenzierung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und den übrigen Nutzungen wird den unterschiedlichen Betriebstypen innerhalb der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen. Die für Klein- und Nebenerwerbsbetriebe mögliche pauschale Gewinnermittlung wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Dazu erfolgte eine Beschränkung der Pauschalierung, die künftig nur bis dernutzungen möglich sein wird. Einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftliche Fläche und einheitliche Zuschläge ab der 25. Vieheinheit sollen die Berechnung vereinfachen.

Im Bereich Forstwirtschaft müssen die Betriebseinnahmen konkret erfasst werden, jedoch können Betriebsausgabenpauschalen abgezogen werden.

Für Sondernutzungen sind Durchschnittssatzgewinne vorgesehen. Außergewöhnliche Ereignisse, wie der Verkauf von Anlagevermögen ab 15.000 € oder Entschädigungen, sind zusätzlich zu erfassen. Für dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten gibt es einen Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen.

Die Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden.



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