Festsetzung von Realsteuermessbeträgen

Billigkeitsregelungen bei der Festsetzung von Realsteuermessbeträgen

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf dem Gebiet der Einkommen- oder Körperschaftsteuerinsbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen aus sachlichen Gründen enthalten. Diese Billigkeitsregelungen finden auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags seitens der Landesfinanzbehörden Eingang, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sog. Sanierungserlass ließ an der langjährigen Verwaltungspraxis zweifeln. Mit der Änderung werden diese Zweifel beseitigt. Sachliche Billigkeitsregelungen, die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, einer obersten Bundesfinanzbehörde (BMFSchreiben) oder einer obersten Landesfinanzbehörde enthalten sind, können daher auch bei der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen beachtet werden. Das gilt für Entscheidungen ab dem 01.01.2015, auch für Besteuerungszeiträume davor.



Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zuständigkeit bei Wohnsitz-/Betriebsverlagerung