Freie Verpflegung als Sachbezug ab 01.01.2016

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen.

Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 01.01.2016 gelten folgende Werte:

  Monat
 
Kalendertag
 
Werte für freie
Verpflegung 
   
alle Mahlzeiten   236,00  7,87 
Werte für
teilweise Gewährung
freier
Verpflegung 
   
Frühstück   50,00   1,67 
Mittag- und
Abendessen je  
93,00   3,10 


Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

1,67 € für das Frühstück

3,10 € für Mittag-/Abendessen.





Vergütungspflicht bei Praktika Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug