Sonderausgabenabzug

Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 2. 2008 hat der Gesetzgeber dahingehend reagiert und mit dem Bürgerentlastungsgesetz den Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu gestaltet. Auf Grund dessen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 diese Aufwendungen in einem größeren Umfang als bislang als Sonderausgabe abzugsfähig. Allerdings ist der Sonderausgabenabzug begrenzt auf die Beiträge, die der Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus dienen.

Hieraus folgt, dass die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ihren gesamten Beitragsanteil in voller Höhe als Sonderausgabe geltend machen können; denn diese Beiträge sind auf jeden Fall erforderlich, um ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau herzustellen.

Bei privat Krankenversicherungspflichtigen bestimmt sich der als Sonderausgabe existenznotwendige Betrag für die Krankenversicherung nach dem im Versicherungsaufsichtsgesetz aufgeführten Basistarif. Für diesen Personenkreis gilt, dass der Teil der Krankenversicherungsbeiträge, mit dem ein Versorgungsniveau über dem Sozialhilferecht erworben wird, nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt als Sonderausgabe abziehbar ist.

Hierunter fallen die Beitragsanteile zur Absicherung von Sonderleistungen (z.B. Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer, die auf das Einzelzimmer im Krankenhaus entfallenden Beiträge, ambulante Leistungen durch Heilpraktiker, Zahnersatz oder kieferorthopädische Leistungen und die Beitragsanteile zur Krankengeld- oder -tagegeldversicherung.

Alle übrigen Vorsorgeaufwendungen sowie die nicht unbegrenzt abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können zukünftig im Rahmen eines erhöhten Abzugsvolumens (€ 1.900 für Steuerpflichtige, die ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme der Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden - € 2.800 für alle anderen Steuerpflichtigen) abgezogen werden. Allerdings steht dieses Volumen zunächst vorrangig für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung.



Sonderabschreibung Sonderausgabenabzugsmöglichkeit 2009