Sonderabschreibung

Kleinere und mittlere Betriebe können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Auch hier gilt, dass für alle Wirtschaftsgüter (auch gebrauchte) eine 90 %ige betriebliche Nutzung vorliegt.

Das bedeutet, dass neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 % als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung in Anspruch nehmen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.



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