Sonderausgabenabzugsmöglichkeit 2009

Für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gelten für 2009 die folgenden Höchstbeträge:

Beiträge  Höchstbeträge
Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG)  
Höchstbeträge
Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG) 
Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen

sowie

Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen Leibrentenversicherung (sog. Basisrente)  
Alleinstehende: 20.000 €
Ehegatten: 40.000 €

Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sind in 2009 anzusetzen mit 68 % bis zur Höhe von

Alleinstehende: 13.200 €
Ehegatten: 26.400 €

Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse etc.  
Auf alle Beiträge (ohne steuerfreie Zuschüsse) wird die bis Ende 2004 gültige Berechnung angewendet:  
Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosigkeitsversicherung

Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung

Risiko-Lebensversicherung

Kapital-Lebensversicherung (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)

Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)

Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen)  
Bei Ehegatten ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge   Werden zusätzlich Beiträge zu einer Basisrentenversicherung geleistet, erhöht sich ggf. der höchstmögliche Sonderausgabenabzugsbetrag  
Zusätzliche private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente; § 10a EStG)   Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage

Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht  
Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage

Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht  




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