Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Für Schulgeldzahlungen ist ein Steuerabzug als Sonderausgabe abziehbar, diese Regelung gilt auch noch rückwirkend ab dem 1. 1. 2008, es können aber auch in allen noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfällen der Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Künftig ist auch Schuldgeld, das für ausländische Privatschulen gezahlt wird, die sich im EWR-Raum befinden, auch als Sonderausgabe abziehbar.

Der Sonderausgabenabzug ist steuerlich auf € 5.000 beschränkt, 30 % von maximal € 16.667 (maximale Aufwendungen).



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