Sofortmeldung

bei der Einstellung von Arbeitnehmern

Gaststätten und Hotels, Fleischereibetriebe, Baubetriebe, Personenbeförderungsunternehmen, Transport- und Logistikunternehmen, Speditionen, Messeunternehmen, Schausteller und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen seit dem 1. 1. 2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort bei ihrer Arbeitsaufnahme bei der Sozialversicherung anmelden. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei dem Rententräger nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.

Die Verpflichtung zur Sofortmeldung besteht auch für den Fall, dass die Beschäftigung außerhalb der Öffnungszeiten des Steuerberatungsbüros erfolgt. Aus dem Grunde sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Anmeldung des Arbeitnehmers im Internet unter www.itsg.de unter „sv.net“ unverzüglich erfolgt.



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