Pensionsrückstellungen

Auch für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ergeben sich für die Bildung einer Rückstellung aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erhebliche Neuerungen bei der Bewertung. Die Rückstellung ist somit mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Damit sich auch bei der Bewertung der Pensionsrückstellung die künftigen Kostensteigerungen in die Bewertung mit einzubeziehen. Die Rückstellung ist dann pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.



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