Häusliches Arbeitszimmer

Seit der Neuregelung zur Änderung zum häuslichen Arbeitszimmer sind mittlerweile mehrere Verfahren rechtsanhängig. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die Kosten des Arbeitszimmers derzeit nur bis zu einem Betrag von € 1.250. Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung geurteilt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob diese einschränkende Neuregelung – die seit 2007 gilt – verfassungsgemäß ist.

Die Finanzverwaltung gewährt mittlerweile Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren betreffend der Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab 2009

gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für die Veranlagungszeiträume ab 2009 oder

gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die gesetzlichen Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 6b EStG hinaus steuermindernd zu berücksichtigen.



Es gilt allerdings weiterhin, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. betragen muss oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.



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