Hofladen eines Landwirts

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes bleibt es beim Grundsatz, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb weiterhin vorliegt, wenn über den auf dem Hof befindlichen Laden oder einem räumlich getrennten Handelsgeschäft ausschließlich eigenproduzierte Erzeugnisse vertrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferungen an Wiederverkäufer oder Endverbraucher getätigt werden.

Beim Absatz von zugekauften Produkten entsteht hingegen ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den Fremdartikeln

nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes ausmacht oder

€ 51.500 übersteigt.



Wird einer dieser beiden Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden (z.B. Saatgut, Dünger, Jungpflanzen oder Jungtiere), sind nicht in die schädliche Zukaufsgrenze einzubeziehen.

Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handelstätigkeit im Hofladen in die beiden Einkunftsarten § 13 EStG – landwirtschaftliche Einkünfte und § 15 EStG – gewerbliche Einkünfte auf.



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