Entfernungspauschale

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 12. 2008 hat der Gesetzgeber die alte Rechtslage wiederhergestellt. Damit können neben der Entfernungspauschale auch die Kosten für auf dem Wege zur Arbeit erlittenen Unfall und auch die Fahrkarten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich beschränkt auf einen Höchstbetrag von € 4.500 im Kalenderjahr, sofern kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug genutzt wird.



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