Essensgutscheine

Die Lohnsteuerrichtlinien bieten den Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern eindeutige finanzielle Einsparmöglichkeiten. Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Mitarbeitern einen Essenszuschuss in Form von Restaurant-Schecks zukommen zu lassen. Hierdurch reduzieren Unternehmen ihre Lohnnebenkosten, Arbeitnehmer sparen Steuern und Sozialabgaben.

Es bieten sich folgende Einsatzmöglichkeiten an:

Als Gehaltserhöhung oder Zusatzleistung

Als Ausgleich oder Ersatz zur Kantine

Zur Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, die nicht im Hauptsitz oder einer Niederlassung mit Kantine tätig sind



Arbeitgeber können Arbeitnehmern mittels dieser Restaurant-Schecks arbeitstäglich bis zu € 3,10 steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sich aus seinen bereits versteuerten Nettoeinkommen mit dem Sachbezugswert in Höhe von € 2,80 (Sachbezugswert ab 2010) beteiligt. Diese Beteiligung erhält der Arbeitnehmer mit dem Restaurant-Scheck komplett wieder zurück. Somit ergibt sich ein maximaler Scheckwert pro Arbeitstag von € 5,90.

Bei einer Nichtbeteiligung des Arbeitnehmers muss maximal bis zur Höhe des Sachbezugswerts von € 2,80 pauschal mit 25 % versteuert werden. Diese Pauschalsteuer kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer getragen werden. Die Ausgabe erfolgt entweder pauschal mit bis zu 15 Schecks im Monat oder arbeitstäglich. Mitarbeiter haben keinen Abzug und auch Ihnen fallen keine Sozialabgaben an, evtl. nur die pauschale Lohnsteuer.

Restaurant-Schecks können flexibel bei über 30.000 Akzeptanzpartnern in ganz Deutschland eingelöst werden. Darunter unter anderem z.B. lokale Restaurants, Metzger und Bäckereien aber auch Nordsee und McDonald’s, sowie Supermarktketten wie Edeka, Kaufland, Penny, real und Rewe.



Entfernungspauschale Geltendmachung von Altverlusten