Abgeltungssteuer

Seit dem 01. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Die neue gesetzliche Regelung führt zur Besteuerung aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden) und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von Aktien) aus Kapitalvermögen.

Es gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer auf Kapitalvermögen und private Veräußerungsgewinne. Die Gesamtbelastung beträgt somit ca. 28 %, sie wird durch die Banken einbehalten und an den Fiskus abgeführt.

Für Wertzuwächse aus Papieren, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, ist die bisherige Freigrenze (bis 2008) für Spekulationsgewinne von € 512 und die Spekulationsfrist von einem Jahr weggefallen, so dass alle realisierten Wertzuwächse von Wertpapier-Investments (Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne) besteuert werden.

Es wird ein einheitlicher Sparerfreibetrag von € 801/€ 1.602 (für Verheiratete) gewährt, höhere Werbungskosten sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vom Steuerabzug. Außerdem fällt das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg.



Jahreswechsel 2009/2010 Abgeltungssteuer (Verluste aus Aktien)